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Rahmenbedingungen für Kunden

Rahmenbedingungen für ausdrücklich vereinbarte Leistungen gegenüber unternehmerischen Kunden.

Stand: 17. September 2026. Diese Rahmenbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nur, soweit ihre Einbeziehung ausdrücklich vereinbart ist. Die Veröffentlichung begründet noch keinen Auftrag; individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

1. Parteien, Modell und Rangfolge

Vertragspartner sind EA European Atlantic GmbH, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg, vertreten durch Daniel Harbeck, Amtsgericht Hamburg HRB 168599, und der im jeweiligen Auftrag bezeichnete Kunde. EA erbringt die im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen selbst oder durch geeignete eingesetzte Fachkräfte. EA bleibt für die vereinbarte Leistung verantwortlich.

Diese Rahmenbedingungen gelten nicht für eine reine Vermittlung mit unmittelbarem Projektvertrag zwischen Kunde und Experte und nicht für Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung oder Unternehmenstransaktionen. Ein anderes Geschäftsmodell erfordert eine dazu passende Vereinbarung.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gehen konkrete Regelungen des Einzelauftrags diesem Rahmenvertrag vor. Besondere Datenschutzvereinbarungen gehen für ihren Regelungsgegenstand vor. Bedingungen einer Partei gelten nicht allein durch einen Verweis in einer Bestellung oder Rechnung.

2. Einzelaufträge und Leistungsart

Ein Einzelauftrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande, die aus Nachweisgründen in Textform dokumentiert werden. Er bestimmt mindestens Leistungsgegenstand, Leistungsart, Beteiligte, Termine, Vergütung, Mitwirkung, Ergebnisse und Rechteumfang.

Bei einer Dienstleistung schuldet EA fachgerechte Tätigkeit, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Bei ausdrücklich vereinbarten Werkleistungen werden das geschuldete Ergebnis, überprüfbare Abnahmekriterien und das Abnahmeverfahren im Einzelauftrag festgelegt. Gesetzliche Abnahme- und Mängelrechte bleiben maßgeblich; eine Abnahme allein durch Schweigen wird hier nicht vereinbart.

3. Zusammenarbeit und Mitwirkung

Der Kunde stellt rechtzeitig die vereinbarten Informationen, rechtmäßig nutzbaren Materialien, Zugänge, Entscheidungen und Ansprechpartner bereit. EA weist auf erkennbare Hindernisse und die daraus folgenden Auswirkungen hin. Erforderliche Termin- oder Vergütungsanpassungen werden vereinbart; ein Mitwirkungsversäumnis erlaubt keine unbegrenzte einseitige Preisänderung.

Fachliche Anforderungen und Ergebnisse werden über benannte Ansprechpartner abgestimmt. Der Kunde erteilt eingesetzten selbstständigen Fachkräften keine arbeitsrechtlichen Personalweisungen. Konkrete Organisation und Durchführung müssen zur vereinbarten Vertragsform passen; die Bezeichnung als selbstständig ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.

4. Änderungen

Änderungswünsche werden hinsichtlich Umfang, Aufwand, Kosten und Terminen bewertet und vor Umsetzung vereinbart. EA muss zusätzliche Leistungen nicht ohne Vereinbarung ausführen. Unaufschiebbare Schutzmaßnahmen werden auf das Erforderliche begrenzt und unverzüglich mitgeteilt; ein allgemeines Recht auf beliebige Zusatzvergütung entsteht dadurch nicht.

5. Vergütung und Abrechnung

Der Einzelauftrag legt Festpreis oder Zeitvergütung, gegebenenfalls Stunden je Tagessatz, Budgetgrenze, Reisekosten und Zahlungsplan fest. Eine Budgetüberschreitung bedarf vorheriger Zustimmung. Bei Zeitvergütung legt EA nachvollziehbare Leistungsnachweise vor. Auslagen werden nur nach Vereinbarung oder vorheriger Zustimmung erstattet. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird ausgewiesen.

Soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt, sind prüffähige Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu bezahlen. Bei Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit maßgeblich. Die Vergütung hängt nicht ohne gesonderte Vereinbarung vom wirtschaftlichen Erfolg des Projekts ab.

6. Nutzungsrechte und Materialien

Rechte an bereits vorhandenen Methoden, Werkzeugen und Materialien verbleiben bei ihrem bisherigen Inhaber. Für neu geschaffene Ergebnisse und erforderliche Hintergrundmaterialien legt der Einzelauftrag die Nutzungsarten sowie Exklusivität, Bearbeitung und Weitergabe ausdrücklich fest. Fehlt eine weitergehende Vereinbarung, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung und erforderlichen Bearbeitung für den erkennbar vereinbarten Projektzweck. Eine darüber hinausgehende Verwertung oder Weiterveräußerung ist nicht umfasst.

Drittmaterialien und Open-Source-Bestandteile werden mit ihren maßgeblichen Lizenzbedingungen offengelegt, bevor sie den vorgesehenen Einsatz beschränken können. EA verspricht keine Rechte, die rechtlich nicht bestehen oder nicht eingeräumt werden können. Rechteketten von eingesetzten Experten werden mit dem zugesagten Kundenrecht abgestimmt. Kundendaten bleiben dem Kunden zugeordnet; eine Weiterverwendung für eigene Werbung, andere Kunden oder Modelltraining wird hierdurch nicht erlaubt.

7. Vertraulichkeit, Datenschutz und KI

Beide Parteien schützen nicht öffentliche, als vertraulich erkennbare Informationen und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Notwendige Empfänger sind entsprechend zu verpflichten. Ausgenommen sind rechtmäßig allgemein bekannte, bereits rechtmäßig bekannte oder unabhängig entwickelte Informationen und gesetzlich erforderliche Offenlegungen. Gesetzlich geschützte Meldungen bleiben zulässig. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Vor personenbezogener Projektverarbeitung werden Zweck, Rollen und zulässige Empfänger festgelegt. Bei Auftragsverarbeitung wird vor Beginn die Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich notwendiger Anlagen geschlossen. Eine eigenständige Verantwortlichkeit oder gemeinsame Verantwortlichkeit wird nach der tatsächlichen Tätigkeit gesondert eingeordnet. Allgemeine Datenschutztexte ersetzen diese Prüfung nicht.

Personenbezogene oder vertrauliche Kundendaten dürfen nur in für den konkreten Einsatz freigegebenen Systemen verarbeitet werden. Externe KI-Dienste, weitere Empfänger, Modelltraining oder zusätzliche Zwecke bedürfen einer gesonderten zulässigen Grundlage und erforderlichenfalls einer vorherigen Vereinbarung. KI-Ergebnisse werden entsprechend ihrem Verwendungszweck fachlich geprüft. Aus diesem Vertrag folgen weder eine Zertifizierung noch die Zusage fehlerfreier oder schutzrechtsfähiger KI-Ausgaben.

8. Qualität und Haftung

EA erbringt Leistungen mit fachlich angemessener Sorgfalt und informiert über wesentliche erkennbare Grenzen der Ergebnisse. Gesetzliche Leistungs-, Abnahme- und Mängelrechte richten sich nach der vereinbarten Leistungsart.

EA haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einer ausdrücklich übernommenen Garantie und zwingender gesetzlicher Haftung. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EA für wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf, begrenzt auf vorhersehbare vertragstypische Schäden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende datenschutzrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Laufzeit, Ende und Übergabe

Der Rahmenvertrag läuft unbefristet und kann von jeder Partei mit einer Frist von 14 Tagen in Textform gekündigt werden. Einzelaufträge laufen nach ihren eigenen Regelungen weiter. Für ihre Beendigung gelten die individuell vereinbarten und zwingenden gesetzlichen Rechte; insbesondere werden werkvertragliche Kündigungsrechte nicht pauschal ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.

Bei Ende eines Auftrags werden vereinbarte Ergebnisse und erforderliche Projektinformationen in angemessenem Umfang übergeben, Zugänge beendet und überlassene Daten nach Vereinbarung und Recht zurückgegeben oder gelöscht. Gesonderte gesetzliche Aufbewahrung und begründete Rechtsansprüche bleiben auf die dafür erforderlichen Daten beschränkt.

10. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit anwendbar. Die gesetzliche gerichtliche Zuständigkeit bleibt bestehen. Vertragsänderungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden; der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzlichen Regeln ersetzt, nicht automatisch durch die wirtschaftlich weitestgehende zulässige Klausel.