Seite

Rahmenbedingungen für selbstständige Experten

Rahmenbedingungen für ausdrücklich beauftragte selbstständige Leistungen für EA.

Stand: 17. September 2026. Diese Rahmenbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nur, soweit ihre Einbeziehung ausdrücklich vereinbart ist. Die Veröffentlichung begründet noch keinen Auftrag; individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

1. Parteien und Gegenstand

Vertragspartner sind EA European Atlantic GmbH, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg, vertreten durch Daniel Harbeck, Amtsgericht Hamburg HRB 168599, und der im jeweiligen Auftrag bezeichnete selbstständige Auftragnehmer. Dieser Vertrag regelt Leistungen, die EA selbst beim Auftragnehmer beauftragt. Er begründet weder eine Festanstellung noch eine reine Vermittlungsvereinbarung zwischen Experte und Endkunde.

Die Aufnahme in das EA Expert Network oder eine Kundenvorstellung ist kein Einzelauftrag. Es besteht keine Pflicht, Aufträge anzubieten oder anzunehmen, und keine Exklusivität. Individuelle Vereinbarungen und konkrete Einzelaufträge gehen diesem Rahmen vor; besondere Datenschutzvereinbarungen gehen für ihren Gegenstand vor.

2. Einzelauftrag und Selbstständigkeit

Jeder Auftrag bestimmt Leistungsumfang, Dienst- oder Werkleistung, Ergebnisse, Termine, Vergütung und vereinbarte Mitwirkung. Bei Werkleistungen werden Abnahmekriterien ausdrücklich festgelegt; gesetzliche Abnahme- und Mängelrechte bleiben bestehen.

Der Auftragnehmer organisiert seine Arbeit eigenverantwortlich im Rahmen vereinbarter Ergebnisse, Termine und erforderlicher Abstimmungen. Sicherheits- und Zugangsregeln des Kunden sind zu beachten, begründen aber keine allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisungsrechte. Persönliche Leistung oder Vertretung wird im Einzelauftrag geregelt; weitere Personen dürfen nicht ohne die für Qualifikation, Vertraulichkeit und Datenschutz erforderliche vorherige Abstimmung eingesetzt werden.

Die tatsächliche Durchführung muss zum vereinbarten selbstständigen Leistungsmodell passen. Erkennen die Parteien eine hiervon abweichende Eingliederung oder Weisungslage, klären sie diese vor Fortsetzung der betroffenen Tätigkeit. Gesetzliche Pflichten und Statusfragen werden nicht durch die Bezeichnung des Vertrags aufgehoben.

3. Leistung, Änderungen und Nachweise

Der Auftragnehmer arbeitet mit fachlich angemessener Sorgfalt, informiert über erhebliche Hindernisse und wahrt vereinbarte Qualitätsanforderungen. Änderungen von Umfang, Aufwand oder Terminen werden vor Ausführung mit EA abgestimmt. Zusätzliche Kundenwünsche begründen ohne Beauftragung durch EA keine Vergütungspflicht von EA.

Bei Zeitvergütung werden prüffähige Leistungsnachweise erstellt. Eine Bestätigung von Zeitaufwand ist nicht automatisch eine werkvertragliche Abnahme. Ergebnisse und Dokumentation werden im vereinbarten Format bereitgestellt.

4. Vergütung

Der Einzelauftrag bestimmt Vergütung, Stunden je Tagessatz, Budget, Abrechnung und genehmigte Auslagen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind prüffähige Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zahlbar; gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzungen bei Werkleistungen bleiben bestehen. EA trägt das Risiko der Zahlung durch seinen Kunden; eine Zahlung an den Auftragnehmer wird nicht allgemein von der Zahlung eines Dritten abhängig gemacht. Umsatzsteuer wird ausgewiesen, soweit gesetzlich geschuldet.

Der Auftragnehmer erfüllt die ihn nach dem anwendbaren Recht treffenden steuerlichen, versicherungs- und sozialrechtlichen Pflichten. Damit wird keine gesetzliche Pflicht von EA abbedungen.

5. Ergebnisse und Nutzungsrechte

Vorhandene Methoden, Werkzeuge und Materialien bleiben ihrem bisherigen Inhaber zugeordnet. Der Einzelauftrag legt die benötigten Nutzungsrechte fest. Soweit nichts Weitergehendes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer EA nach vollständiger Zahlung der betreffenden Leistung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Ergebnisse und erforderlichen eingebundenen Hintergrundmaterialien für den vereinbarten Projektzweck zu nutzen, hierfür zu bearbeiten und die entsprechenden Rechte dem benannten Endkunden einzuräumen.

Dritt- und Open-Source-Materialien mit relevanten Einschränkungen sind vor ihrem Einsatz offenzulegen und abzustimmen. Es dürfen nur Rechte zugesagt werden, die tatsächlich eingeräumt werden können. Exklusive Rechte, Produktverwertung oder weitergehende Kundenrechte erfordern eine ausdrückliche Vereinbarung; Rechteketten sind vor der Kundenzusage abzugleichen.

6. Vertraulichkeit, Daten und KI

Beide Seiten halten nicht öffentliche, als vertraulich erkennbare Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Erforderliche Empfänger sind entsprechend zu verpflichten. Rechtmäßig öffentliche, bereits rechtmäßig bekannte oder unabhängig entwickelte Informationen und gesetzlich erforderliche Offenlegungen sind ausgenommen. Gesetzlich geschützte Meldungen bleiben zulässig. Die Pflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Personenbezogene und vertrauliche Daten dürfen nur im vereinbarten Umfang und in für den konkreten Zweck freigegebenen Systemen verarbeitet werden. Vor Beginn werden Datenschutzrollen und notwendige Vereinbarungen, gegebenenfalls auch als Unterauftragsverarbeitung, geklärt. Die Beauftragung erlaubt keine eigenständige Nutzung für andere Kunden, Werbung oder Modelltraining.

Eine Übermittlung solcher Daten an externe KI-Dienste oder sonstige zusätzliche Empfänger bedarf vorheriger Freigabe durch EA und einer zulässigen Rechts- und Vertragsgrundlage. KI-Unterstützung entbindet nicht von eigener fachlicher Prüfung. Erhebliche Daten- oder Sicherheitsvorfälle werden EA ohne unangemessene Verzögerung mit den für Schutz und Bearbeitung erforderlichen Informationen gemeldet; weitergehende vereinbarte oder gesetzliche Pflichten bleiben bestehen.

7. Haftung

Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ausdrücklich übernommenen Garantien und zwingender gesetzlicher Haftung. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften sie für wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, begrenzt auf vorhersehbare vertragstypische Schäden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende Datenschutzansprüche bleiben unberührt. Eine pauschale verschuldensunabhängige Freistellung wird nicht vereinbart.

8. Laufzeit und Abschluss

Der Rahmenvertrag läuft unbefristet; beide Seiten können ihn mit 14 Tagen Frist in Textform kündigen. Bestehende Einzelaufträge bleiben nach ihren eigenen Bedingungen bestehen. Deren vereinbarte und zwingende gesetzliche Kündigungsrechte sowie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Bei Auftragsende werden Ergebnisse, notwendige Dokumentation und bereitgestellte Materialien geordnet übergeben, Zugänge beendet und Daten nach Vereinbarung und geltendem Recht zurückgegeben oder gelöscht. Erforderliche gesetzliche Nachweise bleiben auf ihren Zweck beschränkt. Die Beendigung eines Projekts erlaubt keine neue Nutzung von Kunden- oder Profildaten.

9. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht; zwingende Vorschriften bleiben unberührt. Die gesetzliche gerichtliche Zuständigkeit bleibt bestehen. Änderungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden, ohne den Vorrang individueller Vereinbarungen einzuschränken. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.